Vorsicht bei der Verwendung einer Weiterempfehlungsfunktion. Die in vielen Online-Shops beliebte Weiterempfehlungsfunktion verstösst gegen das Wettbewerbsrecht.
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Abmahngefahr: eBay-Empfehlungsfunktion ist Wettbewerbswidrig

Die auch bei vielen Online-Shops beliebte Weiterempfehlungsfunktion für Produkte wurde vom LG Hamburg und vom OLG Hamm als unlautere Werbung, die gegen das Wettbewerbsrecht verstösst eingestuft. Dadurch geraten viele Shop-Betreiber in Zugzwang.

Das LG Hamburg vertritt die folgende Auffassung:"Die Weiterempfehlungsfunktion ermöglicht es dem Nutzer, das Angebot einem Bekannten per E-Mail weiterzuleiten, ohne dass sichergestellt ist, dass sich der betreffende Bekannte des Nutzers zuvor mit einer Übermittlung des Angebots per E-Mail einverstanden erklärt hat".
Dabei spiele es keine Rolle, dass die Mail nicht vom Betreiber des Online-Shops selbst versendet wird, sondern von einem Besucher.
Besonders knifflig ist die Lage deshalb für Händler, die ihr Sortiment auch auf Marktplätzen wie Amazon oder auf eBay anbieten: auf die Verwendung der Weiterempfehlungsfunktion hat der Händler in der Regel zwar keinen Einfluss, muss letztlich aber für den Wettbewerbsverstoss haften.
Das Urteil ist durchaus umstritten und die rechtlichen Konsequenzen für Shopbetreiber bleiben abzuwarten.

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